A1 Bescheinigungen

Die A1 Bescheinigung

Die A1 Bescheinigung ist ein Formular für den Personenverkehr v.a. mit den EU- bzw. den EFTA-Staaten*. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer oder der Selbständige nachweisen, dass er dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates unterliegt.

Das Sozialversicherungsabkommen regelt, welches Sozialversicherungsrecht im Fall einer Entsendung / Dienstreise anzuwenden ist. Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall. Es regelt im Besonderen die Versorgung des Entsandten / Dienstreisenden bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

*EFTA Staaten = EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz

Ihre Mitarbeiter reisen in die EU- / EFTA-Staaten?

Schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor doppelter Beitragszahlung in die Sozialversicherung im In- und Ausland. Die Regularien des europäischen Gemeinschaftsrechts sehen vor, dass bei einer Entsendung in einen anderen EU-/EFTA-Staat unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin allein die österreichischen Rechtsvorschriften gelten. Dies muss der entsandte Mitarbeiter im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.

Wer erhält die A1 Bescheinigung?

Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet die A1 Bescheinigung während des Auslandaufenthaltes mitzuführen. Es wird nicht zwischen Entsendung und Dienstreise differenziert. Ein Auslandsaufenthalt kann auch nur wenige Stunden dauern. Dies gilt auch für Meetings von Managern/Geschäftsführern sowie die Teilnahme an Messen und anderen beruflichen Veranstaltungen. Parallel zum Reisenden erhält auch die zuständige Behörde des Ziellandes in der Regel eine Kopie der A1 Bescheinigung.

Einreise ohne eine A1 Bescheinigung?

Zunehmend finden Kontrollen in den EU-/EFTA-Staaten statt. Eine Missachtung der Mitführung der A1 Bescheinigung kann zu erheblichen Konsequenzen führen. Neben Bußgeldern im fünfstelligen Bereich, kann der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände verweigert werden oder die Sozialversicherungsbeiträge werden nach dem Recht des Aufenthaltsstaates sofort eingezogen.  

Hinweis für Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)

Für eine Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes gibt es keine konkreten Vorschriften über die Versicherungszugehörigkeit.  Nach dem Territorialitätsprinzip kann in jedem Land eine Versicherung eintreten, in dem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Das heißt, es können mehrere Versicherungsverhältnisse nebeneinander entstehen.

 

Mit folgenden Staaten außerhalb der EU/des EWR bestehen Verträge, siehe https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821211

 

Wie kann Sie die ÖVKG bei der Beantragung der A1 Bescheinigung unterstützen? 

Online: Die Österreichische Visa und Konsular Gesellschaft (ÖVKG) hält einen A1 Antrag online bereit. Einmal ausgefüllt, werden zukünftig nur die variablen Informationen wie z.B. neues Einreisedatum benötigt. Die ÖVKG nimmt die Beantragung der A1 Bescheinigung bei der Gebietskrankenkasse für Sie vor. Der Reisende erhält die A1 Bescheinigung nach Ausstellung zugesandt.

Nächste Schritte: 

  • Bitte melden Sie sich bei der ÖVKG an; ggf. registrieren Sie sich einmalig.
  • Starten Sie mit der Wahl des Reisenden, anschließend mit der Wahl der Destination und Kategorie A1 Bescheinigung. 
  • Folgen Sie anschließend dem innovativen Antragsprozess. 

 

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