Konsulat von Saudi Arabien am 04.06.2019 und am 05.06.2019 geschlossen
27.05.2019, 12:04 Uhr

Das Konsulat von Saudi Arabien teilt mit, dass es am 04.06.2019 und am 05.06.2019 aufgrund des Ramadan geschlossen bleibt - bitte beachten Sie, dass es aufgrund des Ramadans zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Konsulat von CHINA am 20.05.2019 geschlossen
14.05.2019, 11:08 Uhr

Das chinesische Konsulat teilt mit, dass die Konsularabteilung am 20.05.2019 geschlossen bleibt.

A1-BESCHEINIGUNGEN BEI ENTSENDUNGEN UND DIENSTREISEN in ein EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz
08.04.2019, 11:43 Uhr

A1-BESCHEINIGUNGEN BEI ENTSENDUNGEN UND DIENSTREISEN:

Seit dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) 883/2004 sind Arbeitgeber und Selbstständige gesetzlich dazu verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit in einem EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse zu melden. Es gibt im Sozialversicherungsrecht keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Das bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung mitzuführen ist. Die A1 Bescheinigung bestätigt, dass Sie die Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkassenbeiträge eingeschlossen) im Erstwohnsitzland zahlen..

Eine Entsendung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter zur Durchführung eines Projektes im Ausland eingesetzt wird. Auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, d.h. jeder beruflich bedingte Grenzübertritt, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung. Voraussetzung dafür ist die Beantragung der A1-Bescheinigung vor Beginn der Auslandstätigkeit. In vielen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft (Geldstrafen von bis zu 10.000 € per Fall).

Bisher wurde die A1-Bescheinigungen bei den zuständigen Gebietskrankenkassen in Papierform beantragt und nach Fertigstellung dem Antragsteller auf dem Postweg übermittelt. Der Mitarbeiter ist prinzipiell zur Mitführung des Dokuments verpflichtet. Bei kurzfristig geplanten Dienstreisen/Entsendungen muss zumindest der Nachweis der rechtzeitigen Meldung erbracht werden. Bußgelder werden im Falle einer Kontrolle jedoch nicht ausgeschlossen.

Die EU startet nun ein Projekt zum elektronischen Austausch von Sozialdaten (EESSI) zwischen den europäischen Versicherungsträgern. Durch den EESSI sollen Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden. Die bisherigen genormten Papiervordrucke sollen nun elektronisch abgebildet werden. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch Kontrollen in den Ländern verstärkt zunehmen. Darüber hinaus wird eine Vernetzung der einzelnen Behörden angenommen.

Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antrags- und in Bescheinigungsverfahren auch Österreich verpflichtend. Das automatisierte Verfahren wird in die Entgeltabrechnungsprogramme eingebunden. Auch eine Datenübertragung mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

Die praktische Handhabung stellt für viele Arbeitgeber eine erhebliche Herausforderung dar. Meist gibt es keinen etablierten Prozess zur IT-gestützten Dienstreiseerfassung. Dazu kommt, dass für die A1-Anträge benötigten Daten über verschiedene Systeme und z.T. nur bei den Mitarbeitern selbst vorliegen. Damit ist für fast alle Arbeitgeber eine zügige und rechtzeitige Beantragung, und damit die Absicherung gegen empfindliche Bußgelder, Probleme beim Betreten des Firmengeländes im Host Country etc., unmöglich.

Wichtige Informationen finden Sie unter: https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.683939&viewmode=content

Das Sozialversicherungsabkommen regelt, welches Sozialversicherungsrecht im Fall einer Entsendung / Dienstreise anzuwenden ist. Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall. Das Abkommen regelt im Besonderen die Versorgung des Entsandten / Dienstreisenden bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht wird mit der Bescheinigung A 1 nachgewiesen.

Die A1 Bescheinigung kann für 1 oder auch mehrere Länder sowie für einen längeren Zeitraum (für viele Länder unterschiedlich) beantragt werden.

Die ÖVKG Visa und Konsular Gesellschaft unterstützt Sie künftig gerne bei Ihrer A1 Bescheinigung.

Kontaktdaten:

ÖVKG Visa und Konsular Gesellschaft mbH

Ansprechpartner:

Christian Pilz Tel: 01/361 55 20

Karin Mogy Tel: 0676/842 301 200

Mail: a1@oevkg.at

Die A1 Bescheinigung kann entweder online unter www.oevkg.at oder Offline mittels Formulare gebucht werden.

Ihr ÖVKG Team

CHINA: Informationen zum neuen ONLINE-Visumatrag ab 12. Mai 2019
08.04.2019, 11:38 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Chinesische Konsulat informiert über folgende Neuerungen bzgl. Visumantrag für China:

Der Chinesische Visumantrag muss in Österreich mit Stichtag 12. Mai.2019 über das Portal des Chinesischen Konsular Providers online unter https://bio.visaforchina.org/VIE2_DE/ erstellt werden. Per 12.Mai 2019 verlieren die herkömmlichen Visumanträge ihre Gültigkeit und werden vom Konsulat nicht mehr entgegengenommen. Der fertig erstellte Visumantrag muss 2 Mal (auf Seite 1 sowie auf der letzten Seite) vom Reisenden selbst unterschrieben werden. Eine Unterschrift in Vertretung wird bis auf Weiteres leider nicht akzeptiert.

Bis 12. Mai 2019 gibt es eine Übergangsfrist, in der herkömmliche Visumanträge vom China Konsular Provider angenommen werden.

Derzeit ist das Ausfüllen des Visumantrags nur in englischer oder chinesischer Sprache möglich.

Das Foto muss künftig direkt zum Visumantrag hochgeladen werden – siehe die genauen Anforderungen hier.

Sehr gerne erstellen wir für Sie künftig den chinesischen Visumantrag und senden Ihnen das fertig ausgefüllte Dokument zur Unterschrift zu. Nutzen Sie hierzu das Service unserer Ausfüllhilfe.

Unser System wird in den kommenden Wochen in Hinblick auf die neuen Informationsabfragen adaptiert, sodass Sie weiterhin in gewohnter Weise Ihren Visumantrag gekoppelt mit einer Ausfüllhilfe für China durchführen können – ähnlich wie bei der Buchung eines russischen oder indischen Visums. Sie nutzen dabei alle Vorteile der elektronischen Erstellung des Visumantrages, sowie die Speicherung der visarelevanten Informationen in datenschutzsicherer Umgebung für die zukünftige und länderübergreifende Wiederverwendung.

Sollten Sie Ihr Visum nicht im ÖVKG Portal buchen, können Sie stattdessen die Offline-Ausfüllhilfe nutzen - hier

 

Ebenso finden Sie hier ein Muster wie der Visumantrag-NEU aussieht.

 

Für Rückfragen stehen Ihnen alle Visa und Konsular Berater zur Verfügung.

 

Ihr ÖVKG Team

A1 Bescheinigung- notwendig oder nicht?
27.03.2019, 10:51 Uhr

Guten Tag, 

die EU-Kommission ist in der Überlegung den Prozess der A1 Bescheinigung im Interesse der Unternehmen/Arbeitgeber neu zu gestalten, ggf. den Nachweis über die A1 Bescheinigung abzuschaffen. Aktuell liegt noch kein Beschluss vor, so dass weiterhin eine A1 Bescheinigung auf Geschäftsreisen / Entsendungen innerhalb der EU/EFTA Staaten mitgeführt werden muss.

Ihr ÖVKG Team