Liebe KundInnen,
vorweg: aktuell ist weiterhin eine A1 Bescheinigung für jede Geschäftsreise zu beantragen.
Das Europäische Parlament hat am Dienstag, den 07.07.2026, in Straßburg beschlossen, die Voraussetzung zur Beantragung der A1 Bescheinigung zu verändern. Die Beantragung der A1 Bescheinigung wird nicht abgeschafft. Die Veränderung führt zu einer neuen Verordnung, die die Voraussetzung der Beantragung der A1 Bescheinigung regelt:
Die neue Verordnung gilt aktuell für Messe- und Kundenbesuche, nicht für Branchen des Bausektors.
Die neue Verordnung gilt unabhängig davon, in welche EU&EFTA Destination gereist wird.
Die neue Verordnung ist folgendermaßen definiert:
Die Vorlage eine A1 Bescheinigung entfällt bei Entsendungen von maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen, allerdings nur einmal innerhalb von 30 Tagen.
Was bedeutet diese konkret:
Geprüft werden muss, ob in den vergangenen 30 Tagen und in den zukünftigen 30 Tagen eine Geschäftsreise durchgeführt wurde oder geplant ist. Im Fall, dass in einem der Zeiträume eine Geschäftsreise durchgeführt wurde/wird und für diese bereits eine Befreiung hinsichtlich der A1 Bescheinigung gewählt wurde, sind für die weiteren Geschäftsreisen A1 Bescheinigungen zu beantragen.
Wie geht es weiter:
Im nächsten Schritt wird die neue Verordnung an die EU&EFTA Staaten übergeben. Diese haben dann zwei Jahre Zeit, die Verordnung in nationales Recht zu übernehmen. Erst dann tritt die neue Verordnung zum Umgang der Beantragung der A1 Bescheinigung in Kraft.
Empfehlung:
Aktuell ist weiterhin eine A1 Bescheinigung für jede Geschäftsreise zu beantragen.
Der Ablauf wird an Komplexität zunehmen. Der Zeitraum „rolling 30 days“ bedeutet, dass insgesamt ein Zeitraum von 60 Tagen zu prüfen ist, 30 Tage in die Vergangenheit und 30 Tage in die Zukunft. Zu prüfen wird sein, ob von der Befreiung der Vorlage einer A1 Bescheinigung bereits Gebrauch gemacht wurde, unabhängig der Reisedestination innerhalb der EU&EFTA Staaten. Anschließend ist zu entscheiden, für welchen Zeitraum die A1 Bescheinigung zu beantragen ist.
Die DVKG kann diese Komplexität dergestalt abbilden, dass die Prüfung automatisiert erfolgt und die antragstellende Person informiert wird, ob eine A1 Bescheinigung zu beantragen ist.
Die DVKG bietet diese notwendigen technischen Voraussetzungen als Lösung an. Diese technische Lösung findet bei der DVKG bereits für andere Themen der Compliance Anwendung.
WICHTIG, alle anderen Sozialversicherungsnachweise, die für Geschäftsreisen ausserhalb der EU&EFTA Staaten zu beantragen sind, bleiben von der neuen Verordnung unberührt. Die Sozialversicherungsnachweise sind weiterhin für jede Geschäftsreise ausserhalb der EU&EFTA Staaten zu beantragen.
Gerne kontaktieren Sie die Vertriebskollegen für weitere Fragen und Vorgehensweisen.
Liebe Grüße
Ihr ÖVKG Team
Seit Mitte April 2026 - beginnend mit dem Flughafen Tan Son Nhat in Ho-Chi-Minh - ist vor Einreise in Vietnam eine Arrival Card auszufüllen. Mittlerweile ist die Arrival Card auch an zahlreichen weiteren Einreiseorten vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie, dass die Arrival Card bei JEDER Einreise erneut beantragt werden muss.
Das Team der ÖVKG untersützt Sie gerne.
Ihr ÖVKG Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass die folgenden Länder eine elektronische Arrival Card (e-Arrival Card) eingeführt haben.
Wichtiger Hinweis: Arrival Card bei Ein- und Ausreise erforderlich
Für die folgenden Länder muss die Arrival Card sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise ausgefüllt werden:
Bitte beachten Sie:
Die Arrival Card dient der schnelleren und einfacheren Einreise, ersetzt jedoch kein Visum. Bitte prüfen Sie daher rechtzeitig, ob für Ihr Reiseziel zusätzlich ein Visum erforderlich ist.
Über das ÖVKG-Portal können Sie die Beantragung Ihrer Arrival Card bequem und unkompliziert gegen Gebühr durchführen lassen.
Bitte beachten Sie außerdem die jeweiligen länderspezifischen Fristen, Einreisebestimmungen, Bedingungen und Ausnahmen (z. B. für Drittstaatsangehörige oder Inhaber eines Aufenthaltstitels).
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter +43 1 361 5520 oder per mail an wien@oevkg.at zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ÖVKG Team
Aufgrund des Islamischen Opferfestes kommt es in der Woche zwischen 25.05.2026 und 31.05.2026 vermehrt zu Schließtagen bzw. geänderten Öffnungs- und Bearbeitungszeiten bei Botschaften islamischer Länder.
Wir bitten dies zur berücksichtigen.
Freundliche Grüße
Ihr ÖVKG Team
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf Grund technischer Störungen sind Termine beim US Konsulat derzeit nur eingeschränkt buchbar.
Ihre Aufträge bearbeiten wir schnellstmöglich und informieren Sie umgehend, sobald und für wann eine Terminbuchung möglich ist.
Wir bitten Sie, dies bei Ihrer Reiseplanung zu berücksichtigen.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ihr ÖVKG Team